89 StGB). Im Vergleich zur Strafe für die neu zu sanktionierenden Delikte ist der Strafrest der Vorstrafe relativ gering. Allerdings hat der Beschuldigte während der Probezeit erneut einschlägig delinquiert. Es rechtfertigt sich daher eine vergleichsweise starke Strafschärfung bzw. geringfügige Privilegierung des Beschuldigten. Es erscheint der Kammer angemessen, den Vorstrafenrest mit 3,5 Monaten zu berücksichtigen.