23. Asperation aufgrund Rückversetzung Aufgrund der Nichtbewährung des Beschuldigten nach bedingter Entlassung ordnete die Vorinstanz bezüglich der mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 5. Mai 2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe die Rückversetzung in den Strafvollzug an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat allerdings zu bestimmen, in welchem Umfang diese Reststrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu berücksichtigen ist (Art. 89 Abs. 6 StGB).