Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit nicht auf das Strafmass aus. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es somit bei einer hypothetischen Gesamtstrafe (aufgrund retrospektiver Konkurrenz) von 6 Jahren 7 Monaten und 10 Tagen. Von dieser ist nun die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 25 Tagen wegen Missachtung einer Ausgrenzung zu subtrahieren. 91 Es resultiert eine Zusatzstrafe in der Höhe von 6 Jahren und 6 ½ Monaten bzw. von 78,5 Monaten (vor Einbezug der Reststrafe aufgrund Rückversetzung).