Der Führungsbericht vom 29. Dezember 2017 (pag. 823 ff.) attestiert dem Beschuldigten in praktisch allen Bereichen ein weiterhin klar verbesserungswürdiges Verhalten. Besonders hervorzuheben ist, dass allein im Jahr 2017 fünf deutliche Disziplinierungen ausgesprochen werden mussten, u.a. weil der Beschuldigte zum wiederholten Mal grundlos nicht zur Arbeiten erschienen war und die Arbeit mehrfach verweigert hatte. Dies ist leicht, im Umfang von 1-2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 22.3 Strafempfindlichkeit