Echte Reue ist hingegen beim Beschuldigten nicht auszumachen. Er hat zwar wiederholt zu Protokoll gegeben, es tue ihm leid, dass der Privatkläger so schwer verletzt worden sei. Gleichzeitig stellte er sich aber immer auf den Standpunkt, dieser sei selbst Schuld, dass es so gekommen sei; der Privatkläger habe die Auseinandersetzung schliesslich gesucht. Unter diesem Aspekt ist keine Strafreduktion angezeigt. Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Vollzug. Der Führungsbericht vom 29. Dezember 2017 (pag.