__ vorgesprochen worden war, meldete sich der Beschuldigte von sich aus bei der Polizei. Anlässlich seiner darauffolgenden Einvernahme gab er seine Tatbeteiligung und sogar den Messereinsatz unumwunden zu. Auch wenn er hinsichtlich der Notwehrlage übertrieb, seinen Gegenangriff eher verharmloste und durch die Videoaufzeichnung der Wert seines Geständnisses nachträglich relativiert wurde, ist dieses spürbar strafreduzierend zu berücksichtigen. Angemessen erscheint der Kammer unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um 6 Monate. Echte Reue ist hingegen beim Beschuldigten nicht auszumachen.