Dies alles hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, sich am 20. März 2016 erneut in Missachtung der Ausgrenzungsverfügung nach Bern zu begeben, sich in eine Auseinandersetzung verwickeln zu lassen und in deren Rahmen dann ein überaus gewalttätiges Verhalten an den Tag zu legen, obwohl er aufgrund der früheren Verurteilungen Grund dazu gehabt hätte, an seinem Gewaltpotential zu arbeiten. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich die Vorstrafen im Ausländerrechtsbereich angesichts der im Vergleich