Es erscheint angezeigt, die Einsatzstrafe für den erstinstanzlich rechtskräftig ausgefällten Schuldspruch wegen Missachtung einer Ausgrenzung um 20 Tage (von 30 Tagen Einzelstrafe) zu schärfen. Auch von der rechtskräftigen Erststrafe wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (25 Tage Freiheitsstrafe) werden asperierend 20 Tage berücksichtigt. Es resultiert eine (provisorische) hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 7 Monaten und 10 Tagen.