Schwerstes Delikt ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung. Die hierfür bemessene Einzelstrafe (6 ½ Jahre Freiheitsstrafe) bildet somit die Einsatzstrafe, welche aufgrund des neu zu bestrafenden AuG-Vergehens und des bereits mit dem erwähnten Strafbefehl geahndeten AuG-Vergehens angemessen zu erhöhen ist. Es erscheint angezeigt, die Einsatzstrafe für den erstinstanzlich rechtskräftig ausgefällten Schuldspruch wegen Missachtung einer Ausgrenzung um 20 Tage (von 30 Tagen Einzelstrafe) zu schärfen.