Es muss davon ausgegangen werden, dass der illegale Aufenthalt des Beschuldigten bereits mit der gesetzlichen Höchststrafe von 360 Strafeinheiten geahndet wurde. Eine zusätzliche Sanktionierung ist deshalb – trotz des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs – nicht möglich. 89 Auf das Ausfällen einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. April 2015 wird daher verzichtet.