20.3 Fazit: Keine teilweise Zusatzstrafe wegen illegalen Aufenthalts Da es sich beim andauernden ununterbrochenen rechtswidrigen Aufenthalt um ein Dauerdelikt handelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sicherzustellen, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits ausgesprochenen dem gesamten Verschulden entspricht, sofern – wie vorliegend – kein neuerlicher Tatentschluss gefasst wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass der illegale Aufenthalt des Beschuldigten bereits mit der gesetzlichen Höchststrafe von 360 Strafeinheiten geahndet wurde.