128 und 130). Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich diverse Freiheitsstrafen verbüsste, kann nicht auf einen neuerlichen Tatentschluss geschlossen werden, zumal soweit bekannt bei der Entlassung jeweils keine neuerlichen Wegweisungsverfügungen ergingen. 20.2 Strafrahmen Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält, wird gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 20.3 Fazit: Keine teilweise Zusatzstrafe wegen illegalen Aufenthalts