Der Beschuldigte hatte sich gemäss Anklageschrift trotz rechtskräftiger Wegweisung vom 12. Juni 2012 bis zu seiner Festnahme nach dem Vorfall am Bollwerk rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Er war allerdings bereits wiederholt wegen in diesem Zeitraum begangenen rechtswidrigen Aufenthalts (und weiterer Delikte) bestraft worden, nämlich (vgl. Strafregisterauszug, pag.