19.4 Strafart Aus spezialpräventiven Gründen, mit Blick auf die zahlreichen ausländerrechtlichen Vorstrafen, welche eine bedingte Strafe nicht als genügend erscheinen lassen, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten, und angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, aufgrund welcher nicht zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte, ist auch hier auf Freiheitsstrafe zu erkennen (aArt. 41 Abs. 1 i.V.m. aArt. 42 Abs. 1 StGB). 19.5 Fazit Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen.