Das Tatverschulden ist aufgrund der einmaligen und bloss wenige Stunden dauernden Missachtung der Ausgrenzung als leicht zu bezeichnen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) sehen für einen Normsachverhalt einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung eine Referenzstrafe in der Höhe von 25-60 Strafeinheiten vor. Aufgrund des leichten Verschuldens scheinen der Kammer vorliegend 30 Strafeinheiten angemessen. 19.4 Strafart