87 19.2 Strafrahmen Wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, wird gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – gemäss altem Sanktionenrecht von bis zu 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 StGB) – bestraft. 19.3 Tatverschulden und Einzelstrafe Das Tatverschulden ist aufgrund der einmaligen und bloss wenige Stunden dauernden Missachtung der Ausgrenzung als leicht zu bezeichnen.