19. Einzelstrafe für Missachtung einer Ausgrenzung 19.1 Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20. März 2016 in Bern, schuldig gesprochen. Er hatte sich in der Nacht der Auseinandersetzung am Bollwerk trotz der ihm bekannten Ausgrenzungsverfügung vom 1. Juli 2011 (pag. 143) unerlaubterweise im Gebiet der Stadt Bern aufgehalten.