Die Folgen der Tat wiegen insgesamt schwer. Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der "bloss" versuchten Begehung des Tötungsdelikts. Der ordentliche Strafrahmen braucht deswegen nicht unterschritten zu werden. Angezeigt erscheint unter diesem Aspekt eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr. 18.4 Fazit: Einzelstrafe Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe resultiert damit für die in Notwehrexzess begangene versuchte eventualvorsätzliche Tötung eine Einsatzfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.