86 Schnitte, Verbrennungen). Eine gewisse Erholung ist diesbezüglich noch denkbar, jedoch keine vollständige. Der Privatkläger – grundsätzlich Rechtshänder – ist heute ein funktioneller Einhänder und in sämtlichen Tätigkeiten des Alltags sowie in allen beidhändigen Freizeitaktivitäten erheblich eingeschränkt und teilweise auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seine rechte Hand wird mit grosser Wahrscheinlichkeit für immer eine Hilfshand bleiben. Darüber hinaus zeitigte die Tat beim Privatkläger auch gewisse psychische Folgen.