Die Tatfolgen erweisen sich zudem als ganz erheblich. Nach 23 Tagen im R.________Spital wurde der Privatkläger für rund einen weiteren Monat in eine Rehabilitationsklinik verlegt. Seither und bis heute befindet er sich in ambulanter Behandlung (Physio- und Ergotherapie, zeitweise Selbstbehandlung mit Elektrostimulation), welche auch weiterhin erforderlich sein wird. Obwohl der postoperative Verlauf und die Wundheilung grundsätzlich komplikationslos verliefen, leidet der Privatkläger bis heute und höchstwahrscheinlich bleibend an Nerven- und Muskelschäden und daraus resultierenden Funktionsverlusten der rechten Hand.