Als wenig später die Sanitätspolizei eintraf, wies er nur noch einen Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score, d.h. eine schwere Eintrübung des Bewusstseins auf. Nur aufgrund des umgehenden Abbindens der Wunde, mit Hilfe notfallmässiger Bluttransfusionen und durch die anschliessende Notoperation mit weiteren Transfusionen konnte ein Verbluten des Privatklägers verhindert werden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin äusserst nahe und es war reiner Zufall, dass dieser nicht eintrat. Die Tatfolgen erweisen sich zudem als ganz erheblich.