Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten lebensgefährlich verletzt. Kaum hatte er die zufällig an der nahegelegenen Ampel wartende Polizeipatrouille erreicht, brach er aufgrund des Blutverlusts zusammen und war nicht mehr ansprechbar. Er erlitt einen sog. hämorrhagischen Schock. Als wenig später die Sanitätspolizei eintraf, wies er nur noch einen Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score, d.h. eine schwere Eintrübung des Bewusstseins auf.