Das an den Tag gelegte Vorgehen war weder zur Abwehr erforderlich noch verhältnismässig i.e.S. Nachdem das beschriebene Vorgehen allerdings bereits zur Qualifikation der Tat als versuchte eventualvorsätzliche Tötung beigetragen hat, ist die Strafe aufgrund des Vorliegens einer Notwehrsituation spürbar zu mildern. Diese Strafreduktion ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens möglich. Angemessen erscheint der Kammer eine Strafmilderung um 2 ½ Jahre. Als Zwischenfazit resultiert für das vollendete Delikt eine Einzelstrafe von 7 ½ Jahren. 18.3.2 Versuch Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten lebensgefährlich verletzt.