Es drohte eine einigermassen erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Indem er sich hiergegen allerdings – obwohl die Pfeffersprayattacke höchstens geringfügige Auswirkungen auf ihn gehabt hatte – sogleich mit nicht weniger als vier heftigen, relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Messerstichen zur Wehr setzte, reagierte der Beschuldigte deutlich exzessiv. Das an den Tag gelegte Vorgehen war weder zur Abwehr erforderlich noch verhältnismässig i.e.S.