85 18.3 Strafmilderungsgründe 18.3.1 Notwehrexzess Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrlage, überschritt mit seiner Notwehrhandlung jedoch die Grenzen der erlaubten Gegenwehr. Die Kammer hat demnach die Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Beschuldigte wurde vom Privatkläger im Rahmen der zunächst verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit einem Pfefferspray und einem Stoss/Hieb gegen seinen verletzten Kiefer angegriffen. Es drohte eine einigermassen erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität.