An dieser Stelle wirkt sich dies nicht zusätzlich verschuldensmindernd aus. 18.2.6 Zwischenfazit: Tatverschulden Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung wird das Tatverschulden etwas vermindert. Es ist aber immer noch als gegen mittelschwer zu bezeichnen. Diesem Tatverschulden erscheinen der Kammer – bei vollendetem Delikt – 10 Jahre Freiheitsstrafe angemessen.