Wie auf dem Video ersichtlich ist, wäre es dem Beschuldigten jedoch durchaus möglich gewesen, einfach Richtung Bahnhof weiterzugehen, anstatt sich auf die Konfrontation mit dem Privatkläger einzulassen. Insoweit hätte er die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts vermeiden können. Als er in der Folge vom Privatkläger angegriffen wurde, hätte er seinen Messereinsatz zunächst androhen und – wenn dies nichts genützt hätte – wenigstens weniger gefährlich gestalten können. Darauf wird wiederum bei der Berücksichtigung des Notwehrexzesses zurückzukommen sein. An dieser Stelle wirkt sich dies nicht zusätzlich verschuldensmindernd aus.