Weshalb es überhaupt zu der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen war, blieb unklar. Was die Beweggründe des Beschuldigten für den konkreten Messereinsatz betrifft, ist davon auszugehen, dass er primär in Verteidigungsabsicht handelte, auch wenn aufgrund seines überschiessenden Vorgehens sekundär auch eine gewisse Wut und Rachegefühle eine Rolle gespielt haben dürften. Dies wird im Rahmen der Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses zu berücksichtigen sein. Verschuldensmindernd wirkt sich an dieser Stelle die Willensrichtung des Beschuldigten aus.