18.2.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Insgesamt kann von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden. Allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheinen der Kammer 12 Jahre Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 18.2.4 Willensrichtung und Beweggründe Weshalb es überhaupt zu der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen war, blieb unklar.