Dabei agierte er mit erheblicher Aggressivität und drängte den sich bereits in der Defensive befindlichen Privatkläger immer weiter vor sich her. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorgehen überhaupt erst zur Qualifikation der Tat als versuchte eventualvorsätzliche Tötung geführt hat. Im Rahmen von Art. 111 StGB ist das Handeln des Beschuldigten deshalb als durchschnittlich verwerflich zu bezeichnen. 18.2.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Insgesamt kann von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden.