Auf diese konkreten Tatfolgen ist beim Strafmilderungsgrund des Versuchs zurückzukommen. Hier kann festgehalten werden, dass das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts als gross zu bezeichnen ist. 18.2.2 Verwerflichkeit des Handeln Der Beschuldigte hat mit einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung gerechnet und sich darauf vorbereitet, indem er sein Messer bereits vor dem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger geöffnet hatte. Er wollte eine Konfrontation zwar zunächst vermeiden und Richtung Bahnhof weitergehen, liess sich aber letztlich doch auf ei-