Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem kennt, nämlich das menschliche Leben. Vorliegend ist der Tötungs-"Erfolg" zwar nicht eingetroffen. Jedoch schwebte der Privatkläger in akuter Lebensgefahr. Sein Tod konnte nur mit Glück durch das sofortige medizinische Eingreifen der zufällig anwesenden Polizeipatrouille und die nachfolgende Notoperation verhindert werden. Der Privatkläger trug zudem erhebliche bleibende Schäden davon. Auf diese konkreten Tatfolgen ist beim Strafmilderungsgrund des Versuchs zurückzukommen.