18. Einzelstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 18.1 Strafrahmen Vorsätzliche Tötung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu bestrafen (Art. 111 StGB). Das Höchstmass der endlichen Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (aArt. 40 StGB). Bei versuchter Begehung ist das Gericht jedoch nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und es kann theoretisch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand von Art.