Nachfolgend sind zunächst die Einzelstrafen für die neu zu sanktionierenden Delikte zu bemessen. Anschliessend ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 und 2 eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und schliesslich die Zusatzstrafe zu bestimmen. Schliesslich ist diese Zusatzstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB zu schärfen.