Sämtliche mit vorliegendem Urteil zu sanktionierenden Delikte erfordern sodann die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 (Freiheitsstrafe 25 Tage). Da überdies von der Vorinstanz rechtskräftig die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) angeordnet wurde, ist schliesslich die seinerzeit aufgeschobene Restfreiheitsstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (Art. 89 Abs. 6 StGB). Nachfolgend sind zunächst die Einzelstrafen für die neu zu sanktionierenden Delikte zu bemessen.