83 ausgesprochenen dem gesamten Verschulden entspricht, sofern kein neuerlicher Tatentschluss gefasst wurde (BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1 in fine und 6B_274/2016 sowie 6B_366/2016, beide vom 15. Mai 2017, E. 4). Sämtliche mit vorliegendem Urteil zu sanktionierenden Delikte erfordern sodann die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 (Freiheitsstrafe 25 Tage).