Es liegt diesbezüglich ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor und es ist folglich grundsätzlich eine teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl zu bilden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der andauernde ununterbrochene rechtswidrige Aufenthalt ein Dauerdelikt ist (ZÜND, in: Spescha [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N. 6 zu Art. Art. 115 AuG). Es ist deshalb bei erneuter Verurteilung sicherzustellen, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits