Es wird daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der neu zu sanktionierende rechtswidrige Aufenthalt (01.03.2015 – 20.03.2016) wurde teilweise vor und teilweise nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. April 2015 (Freiheitsstrafe 30 Tage) begangen. Es liegt diesbezüglich ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor und es ist folglich grundsätzlich eine teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl zu bilden.