17. Ausgangslage / Problemstellungen Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie für die beiden von der Vorinstanz bereits rechtskräftigen beurteilten Vergehen gegen das Ausländergesetz (rechtswidriger Aufenthalt und Missachtung einer Ausgrenzung) zu bestrafen. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle diese Taten – mit Blick auf das Vorleben des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen auch für die AuG-Vergehen – die Strafart der Freiheitsstrafe für angemessen erachtet. Es wird daher in Anwendung von Art.