115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AuG neu nur noch eine Gelstrafe von maximal 180 Tagessätzen (statt bisher 360 Tagessätzen) verhängt werden. Kann mit einer solchen Geldstrafe dem Verschulden nicht Rechnung getragen werden, ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das neuere Recht ist daher vorliegend in keinem Fall das mildere, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).