701 f.). Anzufügen ist, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind, wobei auch einzelne der im besonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sanktionen angepasst wurden. Das Höchstmass der Geldstrafe wurde auf 180 Tagessätze beschränkt. Während die Strafandrohung bei (versuchter) vorsätzlicher Tötung damit grundsätzlich – die Ausfällung einer Geldstrafe infolge strafmildernder Umstände (Art. 48a Abs. 2 StGB) vorbehalten – unverändert blieb, kann bei Vergehen gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 und Art.