16. Allgemeines zur Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1., pag. 693 ff.). Dies gilt auch für ihre Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung im Falle der Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund der Nichtbewährung nach bedingter Entlassung (Ziff. IV.8, pag. 701 f.).