Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der (eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB schuldig gemacht. Der schweren Körperverletzung kommt neben der versuchten Tötung allerdings keine selbständige Bedeutung zu. Sie wird vom Tötungsversuch konsumiert. 15. Fazit Der Beschuldigte ist wegen in Notwehrexzess begangener (eventual-)vorsätzlich versuchter Tötung z.N. des Privatklägers schuldig zu sprechen. 82 IV. Strafzumessung