Insbesondere bestehen keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit und umso weniger für eine gänzliche Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Angaben nur wenig Alkohol getrunken und er hat nie geltend gemacht, dass er durch einen allfälligen MDMA-Konsum beeinträchtigt gewesen sei. Die Videobilder lassen auch keine derartigen Beeinträchtigungen vermuten. Auf diesen hinterlässt der Beschuldigte vielmehr einen völlig normalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte mithin (voll) schuldhaft. 14.4 Konkurrenzen Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art.