Von einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff kann deshalb von vornherein keine Rede sein. Schliesslich wäre auch ein hohes Mass an Bestürzung oder Aufregung erforderlich, um die äusserst gefährlichen Abwehrhandlungen des Beschuldigten als entschuldbar erachten zu können. Der Entschuldigungsgrund von Art. 16 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit und umso weniger für eine gänzliche Schuldunfähigkeit.