81 Die Notwehrhandlung ist deshalb mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft als unangemessen zu qualifizieren. Es liegt ein sog. intensiver Notwehrexzess vor. 14.3 Schuld / (kein) entschuldbarer Notwehrexzess Ein derartiger Exzess ist grundsätzlich strafbar, sofern der Täter die Grenzen der Notwehr nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet (Art. 16 Abs. 2 StGB). Solches wurde vom Beschuldigten aber nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.