Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, wäre die vom Beschuldigten bei der Abwehr an den Tag gelegte Vorgehensweise jedenfalls klar unverhältnismässig i.e.S. Es ist diesbezüglich noch einmal an die beim Einsatz von Messern gebotene Zurückhaltung zu erinnern. Die vom Pfefferspray und allfälligen weiteren, heftigeren Faustschlägen des Privatklägers ausgehende Gefahr für die körperliche Integrität des Beschuldigten war ungleich kleiner als die von seinem Messer beim konkreten Einsatz ausgehende Gefahr für das Leben des Privatklägers.