Dass der Privatkläger den Pfefferspray ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten einsetzte bzw. einzusetzen versuchte oder zumindest damit drohte und diesen erst am Schluss fallen liess, liegt auch am aggressiven Gegenangriff des Beschuldigten, welcher den Privatkläger im Bereich des Handgelenks packte und gleichzeitig mehrmals gegen ihn einstach. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Privatkläger den Pfefferspray in dieser Situation trotz der Messerstiche nicht mehr loslassen wollte. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, wäre die vom Beschuldigten bei der Abwehr an den Tag gelegte Vorgehensweise jedenfalls klar unverhältnismässig i.e.S.