Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, eine andere Vorgehensweise hätte den Angriff nicht mit Sicherheit sofort beendet, zumal der Privatkläger die Dose erst nach dem vierten Messerstich fallen gelassen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dass der Privatkläger den Pfefferspray ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten einsetzte bzw. einzusetzen versuchte oder zumindest damit drohte und diesen erst am Schluss fallen liess, liegt auch am aggressiven Gegenangriff des Beschuldigten, welcher den Privatkläger im Bereich des Handgelenks packte und gleichzeitig mehrmals gegen ihn einstach.