Hätte dies nichts genützt, hätte er dem Privatkläger einen einmaligen, wenig kraftvoll ausgeführten Schnitt zufügen können, wobei er den Messereinsatz gezielt auf die Extremitäten, namentlich die Hand des Privatklägers mit der Spraydose, hätte beschränken können, um lebensgefährliche Verletzungen möglichst zu vermeiden. Vier wuchtige, in schneller Folge relativ ungezielt gegen den Oberkörper geführte Stiche mit dem zwar kleinen, aber scharfen und spitzen Messer waren hingen in keiner Weise erforderlich.